Satzung

§ 1 Name

(1) Die Partei führt den Namen Bund mündiger Bürger mit der Kurzbezeichnung BmB.

§ 2 Rechtsform, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der BmB ist eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes BGBl. I S. 149.
(2) Sitz sowie Gerichtsstand ist Schwetzingen.
(3) Tätigkeitsgebiet des BmB ist die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union.

§ 3 Ziele und Grundsätze

(1) Der BmB will durch Teilnahme an Wahlen bei der politischen, demokratischen Willensbildung mitwirken.
(2) Der BmB sieht sich den Grundsätzen des Grundgesetzes, Demokratie, Freiheit des Einzelnen sowie der Menschenrechte verpflichtet. Der BmB bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Der BmB erstrebt Veränderungen der politischen und gesellschaftlichen Strukturen dahingehend, dass
a. die persönliche Freiheit des Einzelnen oberste Priorität staatlichen Handelns wird,
b. Eingriffe des Staates in die Privatsphäre natürlicher und juristischer Personen unterbleiben,
c. der Einfluss des Staates auf wirtschaftlichem Gebiet reduziert wird,
d. die Politik sich an den mehrheitlichen Wünschen der Bürger und Bürgerinnen orientiert aber auch gleichzeitig Minderheiten schützt.

§ 4 Aufnahme und Austritt von Mitgliedern

(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft im BmB bedarf der Schriftform gegenüber dem Vorstand. Gleiches gilt im Falle des Austritts. Dem Mitgliedsantrag ist eine Versicherung darüber beizufügen, dass das Mitglied die Grundsätze und die Satzung der Partei respektiert und vertritt.
(2) Mitglieder im BmB dürfen nur deutsche, volljährige Personen werden.
(3) Mitglied im BmB kann nicht werden oder sein, wer einer verfassungswidrigen Organisation oder einer links- oder rechts- extremistischen Gruppe angehört oder sie unterstützt.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in den BmB besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich an der Entwicklung des BmB und an der politischen Arbeit der Partei aktiv zu beteiligen. Insbesondere haben alle Mitglieder Rede- und Antragsrecht auf allen Parteitagen.
(2) Den zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag regelt die Beitragsordnung.
(3) Mitglieder die die Versicherung, die Grundsätze und die Satzung der Partei zu respektieren und zu vertreten (§ 4.1), nicht einhalten werden aus der Partei ausgeschlossen. Das Antragsrecht hierfür liegt bis auf weiteres beim Vorstand. Die Entscheidung auf Ausschluss muss mehrheitlich sein. Das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht trifft die Ausschlussentscheidung. Die Ausschlussentscheidung muss vom zuständigen Schiedsgericht einstimmig gefällt werden.
(4) Der BmB haftet bei Rechtsgeschäften, die der Bundesvorstand im Namen der Partei vornimmt, nur mit dem Parteivermögen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen

(1) Ein Mitglied kann aus dem BmB ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze des BmB verstößt und damit der Partei Schaden zufügt, oder sich in anderer besonders schwerer Weise parteischädigend verhält.
a. Antrag auf Ausschluss können der für das Mitglied zuständige Orts-, Kreis-, Bezirksvorstand, Landesvorstand und der Parteivorstand stellen. Der Antrag ist bei dem für das Mitglied zuständigen Schiedsgericht einzureichen.
b. Bei schwerwiegenden dringenden Fällen können der Orts-, Kreis-, Bezirks-, Landes- und Parteivorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen.
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind
- a. die Enthebung von Parteiämtern
- b. das Ruhen sämtlicher Mitgliedsrechte
- c. Verweis
- d. Ausschluss

(2) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können vom Vorstand oder den Schiedsgerichten verhängt werden.
Gegen eine Ordnungsmaßnahme durch den Vorstand können die Schiedsgerichte angerufen werden.
Ordnungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 Buchstabe a - c können verhängt werden, wenn Verstöße gegen die Satzung, oder gegen das Parteiprogramm vorliegen, die einen Ausschluss nicht rechtfertigen. Eine Ordnungsmaßnahme im Sinne des §7 Absatz 1 (d) -Ausschluss- muss von einem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht entschieden werden. Diese Ordnungsmaßnahme ist schriftlich zu begründen.
(3) Das Verfahren bei Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Organen des BmB wird durch die Schiedsgerichtsordnung des BmB geregelt.
(4) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind
a. Auflösung des Gebietsverbandes
b. Ausschluss des Gebietsverbandes
c. Amtsenthebung ganzer Organe
d. Verweis
(5) Die Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig.
a. über vorliegende Gründe von Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände hat der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbands einstimmig zu entscheiden.
b. Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach
§7 Absatz 4 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.
(8) Gegen Maßnahmen nach § 7 Absatz 4 ist die Anrufung eines Schiedsgerichtes zuzulassen.

§ 8 Gebietsverbände

(1) Mitglieder der Partei können für jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland Landesverbände gründen.
(2) Die Landesverbände geben sich Satzungen, die bestimmen können
a. dass die Mitgliedschaft in einem Landesverband die Mitgliedschaft im Bundesverband nach sich zieht.
b. dass weitere Untergliederungen des Landesverbands erfolgen. Gliederung unterhalb der Landesverbände in Bezirk- Kreis- oder Ortsverbände haben deckungsgleich mit der politischen Gliederung in Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreie Städte und Gemeinden zu erfolgen.
(3) Die Landesverbände regeln ihre Angelegenheiten gegebenenfalls durch eigene Satzungen, die aber nicht im Gegensatz zu den Regeln der Bundessatzung stehen dürfen.
(4) Eine Person kann nur einem Landesverband angehören.
(5) Die Gebietsverbände geben sich Satzungen, die bestimmen können, dass die Mitgliedschaft in einem Gebietsverband die Mitgliedschaft im Landesverband bzw. Bundesverband nach sich zieht.
(6) Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten gegebenenfalls durch eigene Satzungen, die aber nicht im Gegensatz zu den Regeln der Bundes- oder Landessatzung stehen dürfen.
(7) Eine Person kann nur einem Gebietsverband angehören.
(8) Die Landes- und Gebietsverbände beschließen in ihren Mitglieder- und Vertreterversammlungen über die Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen innerhalb ihres Gebietsbereiches.
a. Landesverbände für Landtagswahlen,
b. Gebietsverbände für Kommunalwahlen.

§9 Organe

Organe der Bundespartei sind der Bundesparteitag und der Bundesvorstand.

§ 10 Bundesparteitag

(1) Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er ist die Versammlung aller Mitglieder der Partei.
(2) Er tagt einmal jährlich.
(3) Die Einberufung des Bundesparteitags erfolgt durch den Bundesvorstand. Die Einladung zu Bundesparteitag, Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen erfolgt schriftlich durch einfachen Brief mit Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Mindestfrist von 14 Tagen.
(4) Der Bundesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Solange noch keine Geschäftsordnung vorliegt, oder wenn in dieser nichts Näheres bestimmt ist, leitet der Bundesvorstand die Sitzungen des Bundesparteitags.
(6) Außerordentliche Bundesparteitage sind einzuberufen, wenn
a. ein Landesverband dies fordert,
b. der Bundesvorstand dies beschließt,
c. ein Viertel aller Mitglieder dieses fordert.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(8) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 11 Aufgaben des Bundesparteitags

(1) Der Bundesparteitag beschließt
a. über das Grundsatzprogramm des BmB
b. andere Programme der Partei
c. über die Satzung der Partei.
d. über die Auflösung der Partei oder Verschmelzung mit einer anderen Partei. Die Auflösung oder Verschmelzung mit einer anderen Partei muss durch eine Urabstimmung der Mitglieder bestätigt werden.
e. über Wahlvorschläge und Listen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europaparlament. Als Bewerber oder Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber hierzu gewählt worden ist.
f. über eine Finanz- und Beitragsordnung.
g. über die Wahl von Rechnungsprüfern gem. § 9 Abs. 5 Satz 2 Parteiengesetz.
h. über den Tätigkeitsbericht des Vorstands gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 Parteiengesetz.
i. über die Schiedsgerichtsordnung.
In Abstimmungen genügt eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Ausnahme sind Abstimmungen im Sinne des § 11(1).c), § 11(1) d) und § 11(1) e). Diese bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Der Parteitag wählt sieben Mitglieder der Partei für die Dauer eines Jahres zum Bundesvorstand.
(3) Der Parteitag kann einzelne oder alle Mitglieder des Bundesvorstands vor Ablauf der Amtsperiode ablösen, wenn er neue Mitglieder wählt.
(4) Der Parteitag wählt die Mitglieder des Schiedsgerichts nach den Maßgaben der Schiedsgerichtsordnung.
(5) Die Beschlüsse und Wahlakte des Bundesparteitags sind von einem Schriftführer zu protokollieren. Bestimmt die Geschäftsordnung des Bundesparteitags nichts näheres, so obliegt die Schriftführung dem Bundesvorstand.

§ 12 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, Bundesschatzmeister, Schriftführer sowie drei Beisitzern. Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag getrennt gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
(2) Der Bundesvorstand leitet den Bundesverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen des Bundesparteitags. Er vertritt den Bundesverband gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Der Bundesvorsitzende führt die Geschäfte der Partei und vertritt die Partei gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Bundesvorsitzende kann einen Geschäftsführer mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Partei betrauen, wenn der Bundesvorstand zugestimmt hat. Des Weiteren ist der Bundesvorstand befugt, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um einen reibungslosen Ablauf der Parteiarbeit zu gewährleisten.
Die Entscheidungen innerhalb des Bundesvorstandes sind mit einfacher Mehrheit zu treffen.
(5) Die Mitglieder des Bundesvorstands sind allen Mitgliedern zu Fragen über ihre amtliche Tätigkeit auskunftspflichtig.
(6) Der Vorstand ist gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 Parteiengesetz zur Erstellung eines Tätigkeitsberichts mindestens alle zwei Jahre verpflichtet.

§ 13 Finanzordnung

(1) Die Buchführung obliegt dem Schatzmeister. Sie hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfolgen.
(2) Der Schatzmeister hat für jedes Jahr einen Finanzplan vorzulegen, auf dessen Grundlage der Bundesparteitag über die Verwendung der Mittel beschließt.
(3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Spenden, die nach den Vorschriften des Parteiengesetzes unzulässig sind, sind unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(5) Der Schatzmeister und die ihm bei der Verrichtung seiner Aufgaben behilflichen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Form und Inhalt der Rechenschaftslegung hat insbesondere den §§ 23 - 31 des Gesetzes über die politischen Parteien zu genügen. Dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres der geprüfte Rechenschaftsbericht über die Herkunft und Verwendung der Mittel zuzuleiten.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am 28.03.2009 in Kraft.


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